Rechtsprechung
EuGH, 07.05.1991 - C-69/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Nakajima All Precision / Rat
1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Anwendung einer neuen Antidumpinggrundverordnung auf laufende Verfahren - Besondere Begründung - Mangels einer Neuregelung gegenüber der vorherigen Praxis nicht erforderlich (EWG-Vertrag, Artikel 190; Verordnung Nr. 2423/88 ...
- EU-Kommission
Nakajima All Precision / Rat
- Wolters Kluwer
Unanwendbarkeit einer Grundverordnung zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren auf ein Punkt-Matrix-Drucker produzierendes japanisches Unternehmen ohne Vertriebsstruktur; Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden... Ländern ( ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 3 b Ziff. ii.; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; EWG-Vertrag Art. 184; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Antidumping-Kodex Art. 2 Abs. 4; ; Antidumping-Kodex Art. 2 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Anwendung einer neuen Antidumpinggrundverordnung auf laufende Verfahren - Besondere Begründung - Mangels einer Neuregelung gegenüber der vorherigen Praxis nicht erforderlich (EWG-Vertrag, Artikel 190; Verordnung Nr. 2423/88 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Dumping - Endgültiger Zoll - Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan.
Verfahrensgang
- EuGH, 08.06.1989 - C-69/89
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1990 - C-69/89
- EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
Papierfundstellen
- EuGHE I 1991, 2069
Wird zitiert von ... (163) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 21.05.1987 - 133/85
Rau / BALM
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
119 Was sodann die angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte betrifft, so genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, die Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen können, der ihnen aus der fraglichen Gemeinschaftsregelung erwächst und in dessen Genuß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gekommen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau, Slg. 1987, 2289, Randnr. 18). - EuGH, 11.07.1990 - 323/88
Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
Insoweit braucht nur festgestellt zu werden, daß sie im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen genügt hat, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 33) an den Beweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gestellt werden, denn sie hat nicht aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien die Umstände und Gründe dargetan, die vermuten ließen, daß die fragliche Maßnahme zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie vorgesehen war, getroffen wurde. - EuGH, 07.05.1987 - 256/84
Koyo Seiko / Rat
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
113 Darüber hinaus ist der Umstand, daß zur Zeit der Geltung der früheren Regelung vielleicht eine andere Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, für die vorliegende Rechtssache unerheblich, da die Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch darauf erheben können, daß Vorschriften auf sie angewandt werden, die möglicherweise durch Entscheidungen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens erlassen haben, geändert worden sind (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20).
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
108 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rechte der Verteidigung gewahrt sind, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen (vgl. z. B. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 11). - EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
31 Daraus folgt, daß die von der Klägerin beanstandete neue Grundverordnung zur Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erlassen wurde, die daher - nach ständiger Rechtsprechung - zu gewährleisten hat, daß die Bestimmungen des GATT und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften eingehalten werden (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 11; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28). - EuGH, 12.12.1972 - 21/72
International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72 (International Fruit Company, Slg. 1972, 1219, Randnr. 18) für Recht erkannt hat, daß die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT gebunden ist. - EuGH, 14.03.1990 - 156/87
Gestetner Holdings / Rat und Kommission
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
14 Zu diesem Punkt ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings, Slg. 1990, I-781, Randnr. 69) die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. - EuGH, 16.03.1983 - 266/81
SIOT / Ministero delle finanze
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
31 Daraus folgt, daß die von der Klägerin beanstandete neue Grundverordnung zur Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erlassen wurde, die daher - nach ständiger Rechtsprechung - zu gewährleisten hat, daß die Bestimmungen des GATT und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften eingehalten werden (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 11; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28). - EuGH, 05.10.1988 - 250/85
Brother / Rat
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
64 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 "die rechnerische Ermittlung des Normalwerts... dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde", und daß "infolgedessen... die Kosten in Betracht zu ziehen [sind], die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen" (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother, Slg. 1988, 5683, Randnr. 18, in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon, Slg. 1988, 5731, Randnr. 26, TEC, a. a. O., Randnr. 24, und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko, Slg. 1988, 5927, Randnr. 16). - EuGH, 05.10.1988 - 277/85
Canon / Rat
Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-69/89
64 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 "die rechnerische Ermittlung des Normalwerts... dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde", und daß "infolgedessen... die Kosten in Betracht zu ziehen [sind], die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen" (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother, Slg. 1988, 5683, Randnr. 18, in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon, Slg. 1988, 5731, Randnr. 26, TEC, a. a. O., Randnr. 24, und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko, Slg. 1988, 5927, Randnr. 16). - EuGH, 07.05.1987 - 258/84
Nippon Seiko / Rat
- EuGH, 28.11.1989 - 121/86
Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat
- EuGH, 05.10.1988 - 260/85
TEC / Rat
- EuGH, 05.10.1988 - 273/85
Silver Seiko / Rat
- EuGH, 05.10.1988 - 301/85
Sharp Corporation / Rat
- EuG, 03.02.2005 - T-19/01
Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - …
Erstmals anerkannt worden sei dieser Grundsatz im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, im Folgenden: Urteil Nakajima).85 Zur Auslegung des sich aus dem Urteil Nakajima ergebenden Grundsatzes, so wie er vom Gerichtshof und dem Gericht weiterentwickelt worden sei (im Folgenden: Nakajima-Rechtsprechung), erörtert die Klägerin nacheinander dessen Kerngedanken, seine Anwendungsvoraussetzungen und die Einschlägigkeit des Urteils Portugal/Rat.
Im Urteil Nakajima habe der in Frage stehende gemeinschaftliche Rechtsakt keine Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des GATT enthalten.
94 Zwar zitiere die Rechtsprechung gelegentlich die Urteile Nakajima und Fediol/Kommission zusammen, wenn sie sich mit der Regel befasse, wonach der Richter die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht der Vorschriften des GATT und der WTO-Übereinkünfte überprüfen könne, auch wenn diesen keine unmittelbare Wirkung zukomme.
Schließlich stehe einer solchen Einschränkung das Urteil Nakajima entgegen, das die Vereinbarkeit von gemeinschaftlichen Antidumpingregelungen mit Artikel 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT, genehmigt durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (…ABl. 1980, L 71, S. 1, im Folgenden: Antidumpingkodex von 1979), zum Gegenstand gehabt habe.
Sie macht geltend, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1637/98, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 2362/98 festgelegt sind, eine im Rahmen der WTO eingegangene bestimmte Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Urteil Nakajima ergangen sei, habe umsetzen wollen.
117 Die im Urteil Nakajima formulierte Regel soll es dem Einzelnen ausnahmsweise ermöglichen, sich inzident auf eine Verletzung der Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte durch die Gemeinschaft oder ihre Organe zu berufen.
118 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht den im Urteil Nakajima entwickelten Grundsatz auf Klagen Einzelner hin bisher nur angewandt haben, um inzident zu prüfen, ob Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe von 1979 und 1994 vereinbar waren (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT von 1994;… Beschluss Nr. 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1, Anhang 1 A).
120 Außerhalb des besonderen Kontextes der Antidumpingstreitigkeiten haben der Gerichtshof und das Gericht eine Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima aufbauenden Rechtsprechung jedoch verneint.
124 Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima fußenden Rechtsprechung nicht von vornherein auf den Bereich des Antidumping beschränkt ist.
Weder die Berichte des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 noch der Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde, enthielten bestimmte von der Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 umgesetzte Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. für das GATT 1947 Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).
147 Unter Bezugnahme auf die von der Gemeinschaft verfolgte Absicht habe das Gericht in Randnummer 63 des Urteils lediglich an die in den Urteilen Nakajima und Fediol/Kommission entwickelte Regel erinnert.
- EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht - …
Das Gericht hat jedoch unter Bezugnahme auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass dieser nach seiner eigenen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen hat, durch die für den Bürger nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.Zum anderen vertritt der Rat in Bezug auf die mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründete Rechtsprechung die Auffassung, dass diese nur den Fall betreffe, dass die Union eine im Rahmen des GATT übernommene besondere Verpflichtung habe erfüllen wollen, was vorliegend auch nicht der Fall sei.
Was das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) betrifft, so kann dies ihrer Meinung nach nicht dahin ausgelegt werden, dass jede unionsrechtliche Handlung im Hinblick auf das internationale Übereinkommen, das durch diese Handlung gegebenenfalls umgesetzt werde, geprüft werden könne.
Zum Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) führt das Parlament aus, in der mit diesem Urteil getroffenen Entscheidung gehe es um den Fall, dass mit einer Handlung des Sekundärrechts eine besondere durch ein internationales Übereinkommen auferlegte Verpflichtung durchgeführt werde, in deren Rahmen die Union verpflichtet werde, in einer bestimmten Weise tätig zu werden, und insofern über keinerlei Ermessensspielraum verfüge.
Bei den "Verpflichtungen", auf die das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils Bezug nehme, handele es sich aber nicht um "besondere" Verpflichtungen im Sinne des Urteils Nakajima/Rat (EU:C:1991:186), da die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der "verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens über ein weites Ermessen verfügten, sofern die Anforderungen seines Art. 9 Abs. 4 eingehalten würden.
Weiter beruft sich das Parlament auf das Urteil Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, EU:C:2009:742) und macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dass es die sich aus der mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung ergebenden Grundsätze angewandt habe, ohne zuvor mit den Parteien erörtert zu haben, ob sie im vorliegenden Fall einschlägig seien.
Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, da es den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anwendung der durch die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung zu äußern.
Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).
Zweitens ist in Bezug auf das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) darauf hinzuweisen, dass die dort maßgeblichen Handlungen des Unionsrechts mit dem Antidumpingsystem verbunden waren, das sowohl hinsichtlich seiner Gestaltung als auch hinsichtlich seiner Anwendung in dem Sinne sehr dicht ist, dass es Maßnahmen für die Unternehmen vorsieht, denen Dumpingpraktiken vorgeworfen werden.
Insbesondere war die in jener Rechtssache in Rede stehende Grundverordnung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft festgelegt worden, u. a. denen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (…ABl. 1980, L 71, S. 1), angenommen wurde (vgl. Urteil Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 30).
- EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
111 Bei Fehlen einer solchen, aus dem Abkommen selbst folgenden Verpflichtung hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol, Slg. 1989, 1781, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima, Slg. 1991, I-2069).
- EuGH, 13.01.2015 - C-404/12
Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe - …
Das Gericht hat jedoch in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass er die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens, die für den Einzelnen nicht das Recht begründeten, sich darauf vor Gericht zu berufen, zu messen habe, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen oder wenn der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweise (Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31).Zum anderen betreffe das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) lediglich den Fall, dass die Union eine bestimmte im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung habe erfüllen wollen, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zutreffe.
Zum Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) bringt sie vor, es könne nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Prüfung jedes Unionsrechtsakts im Hinblick auf das internationale Abkommen erlaube, das dieser Rechtsakt gegebenenfalls umsetze.
Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass er, wenn die Union eine bestimmte aufgrund der im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der fragliche Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkommen verweist, die Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts und der zu seiner Durchführung vorgenommenen Handlungen im Hinblick auf die Vorschriften dieser Übereinkommen zu prüfen hat (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).
Zweitens ist zum Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) festzustellen, dass die dort fraglichen Unionsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Antidumpingsystem standen, das insofern eine sehr dichte Gestaltung und Anwendung aufweist, als es Maßnahmen gegenüber Unternehmen vorsieht, denen Dumpingpraktiken vorgeworfen werden.
Konkret war die Grundverordnung in der betreffenden Rechtssache in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft festgelegt worden, insbesondere denjenigen, die sich aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ergeben, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (…ABl. 1980, L 71, S. 1), angenommen wurde (vgl. Urteil Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 30).
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat
Aus dem besonderen Charakter des angefochtenen Beschlusses folge, daß dieser nicht analog den Regelungen zu behandeln sei, die Gegenstand der Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) gewesen seien.Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31).
- EuGH, 12.06.2014 - C-21/14
Kommission / Rusal Armenal
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht ultra petita entschieden, indem es einem Nichtigkeitsgrund stattgegeben habe, auf den Rusal Armenal verzichtet habe, zweitens sei das Urteil Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) in Bezug auf die Wirkungen des Antidumping-Übereinkommens auf die gerichtliche Kontrolle des Gerichtshofs falsch angewendet worden und drittens sei gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen worden.In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf eine angeblich falsche Anwendung des Urteils Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) durch das Gericht stützt, trägt Rusal Armenal vor, der Gerichtshof habe entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nur das einzige Kriterium der "Absicht, eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umzusetzen", sondern zwei alternative Kriterien benannt, nämlich eine solche Absicht und eine "ausdrückliche Verweisung auf das Übereinkommen zur Errichtung der WTO".
Die Kommission und der Rat entgegnen, Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung setze nicht Verpflichtungen aus dem GATT oder dem Recht der WTO um, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung gemäß dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) nicht im Hinblick auf solche Verpflichtungen kontrolliert werden könne.
Daher ist festzustellen, dass eine Kontroverse zwischen der Kommission und dem Rat einerseits und Rusal Armenal, die im Wesentlichen den Standpunkt des Gerichts im angefochtenen Urteil vertritt, andererseits, über die wichtige Rechtsfrage besteht, ob die vom Gerichtshof im Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) benannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Denn, wie die Kommission stillschweigend in ihren Erklärungen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anerkennt, beruht der Verstoß des Gerichts nach ihrer Ansicht auf einer falschen Auslegung des Urteils des Gerichtshofs Nakajima/Rat (EU:C:1991:186).
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte ... Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53). - EuGH, 28.09.2023 - C-123/21
Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - …
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz, wonach die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union nicht im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der WTO-Übereinkünfte prüfen dürften, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.Hierzu macht Changmao zum einen geltend, dass diese Bestimmung vielmehr den Willen des Gesetzgebers widerspiegele, eine besondere, im Rahmen des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas bestehende Pflicht im Sinne der auf das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung umzusetzen, nämlich - im Wesentlichen - sich zu verpflichten, in Bezug auf chinesische ausführende Hersteller nur bis zum Ende des in Art. 15 dieses Protokolls vorgesehenen Übergangszeitraums auf die abweichende, sogenannte "Vergleichslandmethode" zurückzugreifen.
Was die Prüfung von Rechtsakten der Union anhand des Rechts der WTO angeht, ist Changmao der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die erste Ausnahme erfüllt sei, die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), genannt und in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt sei, worin auf die Rechtsprechung Bezug genommen werde, die auf die Urteile vom 16. Juli 2015 Kommission/Rusal Armenal (…C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (…C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87), zurückgehe.
Dies gilt zum einen für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommen übernommen hat, und zum anderen für den Fall, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, …und vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass der vom Gerichtshof in der auf das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.
- BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften
Im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen die Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen, weshalb die richterliche Nachprüfung der von den Gemeinschaftsorganen insoweit vorgenommenen Beurteilungen auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Mai 1991 Rs. C-69/89, EuGHE 1991, I-2069, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1992, 381; vom 29. Mai 1997 Rs. C-26/96, EuGHE 1997, I-2817, ZfZ 1997, 377; EuG-Urteile vom 24. Oktober 2006 Rs. T-274/02, ABlEU Nr. C 310/11, und vom 14. März 2007 Rs. T-107/04, ABlEU Nr. C 95/37).Zwar ist die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT und der Übereinkommen zu ihrer Durchführung gebunden (EuGH-Urteil in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381); das heißt jedoch nicht, dass diese unmittelbare Wirkung innerhalb der Gemeinschaft in dem Sinne entfalten, dass der einzelne Marktbürger sich auf sie berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftshandlungen geltend macht.
Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Nur wenn die Gemeinschaftsorgane eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollten oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der --für die Nichtigerklärung von Gemeinschaftshandlungen allein berufene-- EuGH die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381; in EuGHE 1999, I-8395, und in EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.).
Auch das EuGH-Urteil in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381, auf das sich die Klägerin erneut beruft, steht der vorliegend vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn jene Entscheidung geht von der Voraussetzung aus, dass die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT gebunden ist (…a.a.O., Rz 29), was in jenem vom EuGH entschiedenen Fall hinsichtlich des betroffenen Drittlandes Japan (als Mitglied des GATT) zutraf, was hingegen auf den Streitfall nicht zutrifft.
- EuG, 14.06.2012 - T-396/09
Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht / …
19 bis 22, und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).Im Urteil Nakajima/Rat (oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 28) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass sich die dortige Klägerin nicht auf die unmittelbare Wirkung des Antidumping-Kodex des GATT berief, sondern - inzidenter - gemäß Art. 241 EG die Gültigkeit einer Verordnung in Frage stellte, indem sie das Vorliegen eines der Gründe für die in Art. 230 EG genannte Rechtmäßigkeitskontrolle geltend machte, nämlich die Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.
Nach den Feststellungen des Gerichtshofs war die in dieser Rechtssache von der Klägerin beanstandete Verordnung zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erlassen worden, die daher nach ständiger Rechtsprechung zu gewährleisten hat, dass die Bestimmungen des GATT und seiner Durchführungsvorschriften eingehalten werden (vgl. Urteil Nakajima/Rat, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1998, 1talien/Rat, C-352/96, Slg. 1998, I-6937, Randnrn.
Im vorliegenden Fall ist zum einen zu beachten, dass die Klägerinnen, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Nakajima/Rat (oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 28) ergangen ist, inzidenter gemäß Art. 241 EG die Gültigkeit einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1367/2006 im Hinblick auf das Übereinkommen von Århus in Frage stellen.
- EuGH, 16.06.1998 - C-162/96
Racke
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12
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- EuG, 14.06.2012 - T-338/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-21/14
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- EuG, 17.07.1998 - T-118/96
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- EuG, 15.12.1999 - T-33/98
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- EuG, 12.10.1999 - T-48/96
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- EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
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- EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
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- EuG, 11.09.2014 - T-443/11
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- EuG, 04.10.2018 - T-128/14
Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuGH, 30.09.2003 - C-94/02
Biret und Cie / Rat
- EuG, 27.09.2005 - T-134/03
Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 …
- EuGH, 19.09.2000 - C-287/98
Linster
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-286/95
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- EuG, 14.12.2005 - T-69/00
DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN …
- EuGH, 16.02.2012 - C-191/09
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- EuG, 26.02.2002 - T-17/00
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- EuG, 04.10.2006 - T-300/03
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- EuG, 02.10.2001 - T-222/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT …
- BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08
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- EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
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- EuG, 15.10.2020 - T-307/18
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- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18
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- EuG, 14.12.2005 - T-320/00
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- EuG, 25.09.1997 - T-170/94
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- EuGH, 13.12.2009 - C-120/06
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2000 - C-287/98
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- EuGH, 05.05.2022 - C-718/20
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-263/06
Carboni e derivati - Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs - Antidumpingzoll - …
- EuG, 12.07.2001 - T-3/99
Banatrading / Rat
- EuG, 29.06.2000 - T-7/99
MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1991 - C-105/90
Goldstar Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 07.02.2013 - T-84/07
EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und …
- EuG, 12.07.2001 - T-2/99
T. Port / Rat
- EuG, 20.06.2001 - T-188/99
Euroalliages / Kommission
- EuGH, 10.03.1992 - 188/88
NMB / Kommission
- EuG, 20.05.2015 - T-310/12
Yuanping Changyuan Chemicals / Rat
- EuG, 19.09.2001 - T-58/99
Mukand u.a. / Rat
- EuGH, 27.11.1991 - C-315/90
Gimelec u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-93/96
Indústria e Comércio Têxtil SA (ICT) gegen Fazenda Pública. - Antidumpingzoll - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-136/91
Findling Wälzlager Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Karlsruhe.
- EuG, 06.06.1996 - T-382/94
Confederazione Generale dell'Industria Italiana (Confindustria) und Aldo Romoli …